Einigungsvertrag DDR/BRD nichtig???

a) Aufhebung des Art. 23 des Grundgesetzes

Der Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der „,DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: ,,Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet – das eigentliche Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird. Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.


b) Zwei-Plus-Vier-Vertrag

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

c) Verstoß gegen Völkerrecht

Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage muss die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem Fall auch Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigen. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. Nach diesem allgemeinen Völkerrecht ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands. Sie gestaltet sich wie folgt:

Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zum größten Teil von Polen, zu einem kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist der litauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer eine Aggression ist, wird jedoch größtenteils seit der sog. Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen. Nach dieser Doktrin soll ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden. Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet, unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist, gilt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKQ) von 1907 und für das Verhältnis der Besatzungsmacht zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Art. 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46 HLKO (Schutz des Privateigentums), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Art. 53 HLKO (Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).

Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neu formuliert durch die Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates der UNO vom 22.11.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet immer nur vorübergehend, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.

 

d) Verstoß gegen Selbstbestimmungsrecht

Dazu kommt auch noch, dass nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen jede behindernde fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.

Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen Vertrag Anwendung. So ist nach Art. 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in Wien unterzeichnet wurde und deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.08.1967 ist, ein internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:


d1) Die Anerkennung einer Annexion als „Rechtsgrund“ für das ständige Inbesitznehmen fremden Staatsgebietes;

d2) Die Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker;

d3) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben;

d4) Fehlende Verfügungsbefugnis und Bedürfnis des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses Gebiet.

 

Dazu ist zu d1) und d2) festzustellen:

d1) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14.11.1990 durch dessen folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht“ begründen. Entsprechend verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutschsowjetischen Vertrages über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche mehr geltend zu machen.

d2) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetische Annexion und Okkupation.

Jede Vereinbarung, welche die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge könnte daher von jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der UNO-Konvention vom 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8, Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Russland ist völkerrechtlich daher jederzeit zulässig.


e) Verstoß gegen Völkerrecht wegen fehlender Verfügungsberechtigung

Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 57 der Wiener Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muss die Bundesrepublik Deutschland vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtlich überhaupt abtretungs- und damit verfügungsberechtigt gewesen sein. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckte sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.

Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen. Doch ist das Deutsche Reich als solches auch heute anscheinend noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.

Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann auch die Bundesrepublik Deutschland nicht etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches könnte sie allenfalls völkerrechtlich gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist, wenn sie entsprechend bevollmächtig gewesen wäre:


e1) Das war sie nicht einmal hinsichtlich Westdeutschlands. Sie konnte also in diesem Namen auch niemals etwa kleine Gebietsteilchen an den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Dafür hatte sie gar keine entsprechende Vollmacht.

e2) Sie hatte auch keine Vollmacht hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als Mitteldeutschland seit dem 03.10.1990 innehatte. Die entsprechende Abtretungsvollmacht fehlt.

e3) Die hat sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden. Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.

Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen „Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutreten sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die Territorialgewalt über diese Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibillum nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtritt, nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.

e4) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über dieses Gebiet völkerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist.

e5) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es völkerrechtlich scheinbar weiterhin nicht handlungsfähig ist.

Außerdem ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht untergegangen.

Und schlussendlich wird überhaupt bestritten, dass ein OMF-BRD-Besatzungskonstrukt überhaupt ein Staat ist. Das Konstrukt kann auch niemals treuhänderisch für das Deutsche Reich tätig geworden sein oder tätig werden, da es im grundsätzlichen, unüberbrückbaren Interessenkonflikt zu diesem steht.

Weil die 2plus4-Verträge u. a. keine rechtskraftfähigen Reichsgebietsabtretungen beinhalten, aber keine salvatorische Klausel für z. B. einen solchen Fall enthalten, sind sie als minderwertige juristische Machwerke hochbezahlter deutscher Hochverräter also einfach nichtig.

Abschließend noch ein wichtiges Zitat zur Frage, warum auch die Kirchen die ständigen Rechtsbeugungen in der BRD dulden und damit durch Unterlassen stützen:

Carlo Schmidt, Erinnerungen, Bertelsmann Club GmbH, Gütersloh, nach Scherz Verlag 1979, S. 386 – 387:

„In der Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats wurde im Grundsatzausschuß heftig gerungen. Schrieb dieses doch die Konfessionsschule vor. Nach langen Auseinandersetzungen beschloss der Hauptausschuß am 8. Dezember (1944) mit elf gegen acht Stimmen, dass die seit dem 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen in Kraft bleiben sollten; darunter befand sich das mit dem Reich abgeschlossenen Konkordat nicht. Die Gegnerschaft gegen die Anerkennung des Reichskonkordats von 1933 war erheblich: Dieses Konkordat sei als ein vom Naziregime dolos geschaffenes, ausschließlich politisches Instrument entstanden.

Im Plenum kam es zu langwierigen, wenn auch interessanten Debatten über das Wesen der Konkordate und auch die nazifreundliche Haltung gewisser Stellen der katholischen Hierarchie Deutschlands während des Dritten Reiches. Schließlich begrub man das Problem in der allgemeinen Formulierung des Artikels 123 des Grundgesetzes, wonach die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge gültig sind, wenn sie gewisse formale Voraussetzungen erfüllen.

Das Konkordat war damit implizit anerkannt, ohne dass man es zu nennen brauchte. Einer der Gründe hierfür war, dass im Falle der Fortgeltung des Konkordats die Bistümer in den von Polen verwalteten Ostgebieten des alten Deutschen Reiches vom Vatikan als Bistümer in Deutschland behandelt werden würden, solange es zu keiner formalen Abtrennung dieser Gebiete in Polen gekommen war. Man versprach sich davon eine Waffe gegen polnische Gebietsansprüche.

Dafür mussten wir das Konkordat als weiter geltend betrachten und durften nichts tun, was der Kurie das Recht geben konnte, uns des Vertragsbruchs zu bezichtigen.“

Auch dieser Vorgang zeigt zunächst, dass BRD-Juristen die Arbeitsauffassung vertreten, dass ihre Vertragsformulierungen so unverständlich sein sollen, dass der Gegenüber möglichst nicht aufgeklärt oder getäuscht wird. Das wird wieder beweisbar, wenn man sich dazu den GG Art. 123 genauer ansieht. Staatsverträge durch die nach dem GG-Gesetz zuständigen Stellen kann es auch aus der Natur der Sache heraus nicht geben, weil das Grundgesetz keinen Staat macht.


Grundgesetz Art. 123 (Fortgeltung alten Rechts und alter Verträge)

 

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich geschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Es ist nun auch bekannt geworden, dass die ersten, einzelnen BRD-Juristen behaupten, dass die Verträge zur Grenzregelung mit Polen keine Gebietsabtretungen seien, sondern nur Grenzanerkennungen. Das soll dann so ein Unterschied sein wie zwischen Eigentum und Besitz, also eine Gebietsabtrennung wäre der Verlust des Eigentums und eine Grenzanerkennung wäre nur eine andere Bezeichnung für die Anerkennung des Besitzes von Staatsgebieten des Deutschen Reiches durch Polen und Russland. Und das ohne jegliche zeitliche Einschränkung?

Dazu ist aber festzuhalten, dass die BRD fremdes Eigentum, über das sie nie verfügte und das ihr auch von den Siegermächten nie als dem angeblichen Deutschen Reich zurück gegeben wurde, auch nicht einem anderen zum Besitz überlassen konnte.

Und mit welchem politischen oder wirtschaftlichen Zweck sollte die Anerkennung des Besitzes von großen Teilen des Staatsgebietes des Deutschen Reiches nach der angeblichen Souveränität der BRD weiterhin durch Polen und Russland begründet werden, wenn man prinzipiell Grundeigentum nicht ersitzen kann?

Es ist aber ein Leichtes, anhand des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 mit dem Vatikan die BRD-Juristen und Politiker einer weiteren gravierenden Täuschung zu überführen.

Im Internet findet man unter dem Datum vom 25.06.1972 die folgende Eintragung:

Auf der Grundlage der durch den Warschauer Vertrag geschaffenen internationalen Rechtslage (Anerkennung der Oder-Neiße-Linie) wandelt Papst Paul VI. die früheren deutschen Diözesen Stettin, Köslin/Kolberg, Landsberg a. d. Warthe, Oppeln, Danzig und Allenstein in polnische Bistümer um.

Die BRD unter damaliger SPD-Regierung hat dieser Umwandlung nicht nur nicht widersprochen, sondern die katholischen Bischöfe in Deutschland haben diesen völkerrechtswidrigen Akt gegen das Deutsche Reich auch noch verherrlicht und durch Kooperationsgespräche mit den Geistlichen im Vatikan und Polen unterstützt. Dieses geschah unter der Gewaltherrschaft der so bezeichneten Siegermächte, die nach dem Besatzungsstatut für alle internationalen Vereinbarungen mit der BRD den Genehmigungsvorbehalt exekutierten.

Kraft der Bulle von Papst Johannes Paul II. wurde Polen 1996 in 40 Diözesen, 13 römisch-katholische Bistümer und ein byzantinisch-ukrainisches Bistum geteilt. Die Kirchengewalt in den Diözesen üben Bischöfe aus, die gemeinsam das Episkopat bilden. Der Vorsitzende des Episkopats ist seit 1981 der polnische Primas Kardinal Józef Glemp.

Die Umwandlung der deutschen Bistümer in polnische ist damit als einseitiger, eindeutiger Bruch des Reichskonkordates von 1933 durch den Vatikan festzustellen, der als Nichtfeindstaat mit den Feindstaaten zum Deutschen Reich und seinen von ihm gesteuerten deutschen Kollaborateuren schon 1972 deutsche Reichsgebiete durch konkludentes Handeln veruntreut hat.

Im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 wird aber auch die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuer in Art. 13 verklausuliert und durch den Zusatz dazu verdeutlicht:

 

Zu Art. 13

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.

Alle nachfolgenden Vereinbarungen von BRD-Ländern beziehen sich ausdrücklich auf das Reichskonkordat von 1933. So heißt es noch im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15.09.1997:

…. schließen

unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag.

Leider haben sämtliche Juristen, Staatsrechtler, Politiker und selbst die ständig das GG immer weiter verschlimmbessernden so genannten Volksvertreter und Bundestagsabgeordneten genau so wenig ordentlich und deutsch korrekt diese Kirchenverträge bearbeitet, wie sie das vernichtende Argument gegen jegliche Rechtsgrundlage in der BRD durch die Streichung von GG Art. 23 a. F. rechtzeitig begriffen haben oder heute erkennen wollen.

Ein Konkordatsbruch durch den Vatikan bedeutet aber auch, dass die katholische Kirche keinen Rechtsanspruch auf Kirchensteuererhebung durch die Finanzamtsstrukturen der BRD ab diesem Vorkommnis gehabt hat.

Die BRD und ihre Erfüllungsgehilfen in Finanzbehörden und Kirchen haben die von ihr beanspruchten Steuerbürger also danach vermutlich in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, sittenwidriger Schädigungsabsicht und für die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches noch angreifbaren, unverjährbaren Betrugshandlungen für die katholische Kirche um hohe Milliardenbeträge in jedem Jahr geprellt.

Mindestens die katholische Kirche ist also seit über 30 Jahren Nutznießer der Völkerrechtsverbrechen gegen das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und an einer Rechtsstaatlichkeit in Deutschland deshalb vermutlich nicht interessiert.

Die BRD hat demnach also alle von ihr eingezogenen Kirchensteuern für die katholische Kirche wegen sittenwidriger Erhebung ab dem 26.06.1972 zurück zu geben.

Gleichzeitig ist der Nachweis geführt, dass die BRD-Politiker und Juristen die unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Gebiete des Deutschen Reiches durch ihr Handeln nicht nur gefährdet haben, sondern diese definitiv ohne Erläuterungen und Aufklärungen gegenüber den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches aufgeben wollten und wollen, um sich zum persönlichen Vorteil den Kriegsgegnern anzudienen und dem Staate Deutsches Reich ungeheueren Schaden zuzufügen.

Für die völkerrechtswidrige Gesetzeslage in Deutschland finden sich zunehmend weitere Beweise, die erkennen lassen, dass sich das Besatzungskonstrukt BRD und dessen Erfüllungsgehilfen in immer größerem Ausmaß an den Völkerrechtsverbrechen gegen die Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und das Deutsche Reich beteiligen wollen.

Im Focus 49/2005, S. 13, wird berichtet, dass auf Antrag des Berliner Senats über eine Normenkontrollklage das Bundesverfassungsgericht den Sonderstatus von Berlin aufheben soll.

Das heißt aber nichts anderes, als das die BRD weder souverän noch das Besatzungsrecht ungültig wäre. Und es bestätigt, dass der Berlinstatus nach dem Besatzungsrecht auch noch im Dezember 2005 gilt. Diesen kann das Bundesverfassungsgericht auch nicht ändern, weil ihm dazu schon lange die Rechtsgrundlagen fehlen und es gegenüber Besatzungsrecht nichts zu sagen hat.

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme: West-Berlin hat einen noch gültigen Sonderstatus

Im übrigen wird auch hier wie in den gesamten öffentlichen Medien der BRD die Desinformation fortgesetzt, weil die Bundesländer der BRD keine Reichsimmobilien beanspruchen dürfen und auch nicht zurückerhalten können. Die BRD-Bundesländer entsprechen nicht den Ländern des Deutschen Reiches und wurden erst 1949 und später u. a. mit abweichender geographischer Erstreckung geformt. Sie haben also niemals Reichsgebiete besessen, sondern waren auf Befehl der Siegermächte reine Verwaltungsstrukturen zur Verwaltung von solchen Gebieten. Diese Reichsimmobilien wurden mit Besatzergewalt erklärtermaßen lediglich vorübergehend besetzt und müssen noch vollständig dem Deutschen Reich nach einer Wiedervereinigung in den Grenzen vom 31.12.1937 zurückgegeben werden.

1 Kommentar:

  1. Guter Beitrag
    http://gelberschein.info/wp-content/uploads/2017/03/Kerusk-Armin-Die-Staatsangeh%C3%B6rigkeit-der-Deutschen.pdf

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